| Wenn der Reiseveranstalter dem Reisenden mitteilt, daß er die Unterkunft im gebuchten Hotel in der Reisezeit nicht zur Verfügung stellen kann, darf der Reisende von der Buchung zurücktreten und zusätzlich steht dem Reisenden Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises zu. Ein Ehepaar mit 2 Töchtern buchte Anfang April 2006 eine Pauschalreise für Ende Juli nach N. Zwei Tage vor dem Abflug teilte der Reiseveranstalter schriftlich mit, daß das gebuchte Hotel leider überbucht sei und die Familie im nahegelegenen Hotel A. untergebracht werde. Diese Ersatz-Quartier entsprach aber nicht den Urlaubswünschen der Familie. Das in der Prospektbeschreibung des gebuchten Hotels zugesicherte Aerobic, auf das die Mutter großen Wert legte, wurde in dem Ersatz-Quartier ebenso wenig angeboten wie die von den Töchtern gewünschte Tauchschule und der vom Ehemann präferierte Tennisplatz. Daher entschied sich die Familie dafür, das angebotene Ersatz-Quartier nicht zu akzeptieren und teilte dies mit einem Faxschreiben dem Reiseveranstalter am gleichen Tag noch mit. Am Tag vor dem Abflug rief die Kundenbetreuerin des Reiseveranstalters die Familie an und teilte ihr mit, dass jetzt doch wieder eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel möglich sei. Die Familie aber wollte von dem bereits erklärten Rücktritt nicht wieder Abstand nehmen wolle. Mit der Klage begehrten sie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des hälftigen Reisepreises. Das Amtsgericht Bad Homburg entscheid mit Urteil vom 13.02.2007 zugunsten der Familie, denn der Reiseveranstalter hätte die Reise vereitelt. Nicht geklärt wurde die Frage, ob die Familie zwischenzeitlich bei einem anderen Reiseveranstalter gebucht hatte und so für schlaues Verhalten einen kostenlosen halben Urlaub genossen. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind erhältlich beim Reiserechts-Register.de Dr. Wolf Blass |