 Natürlich besitzt jeder die so genannte Testierfreiheit, die besagt, dass der Erblasser selbst bestimmen kann was mit dem Vermögen nach dem Tod geschehen soll. Doch rechtlich wird das nur, wenn ein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist. Erst dann ist es eindeutig und rechtlich definiert was mit dem Erbe geschehen wird. Ist das nicht der Fall treten die Paraphen 1924 bis 1936 des bürgerlichen Gesetzbuches ein, dass die gesetzlichen Erben regelt. Dabei haben Ehegatten beziehungsweise eingetragene Lebenspartner eine besondere Stellung. Gibt es beispielsweise neben dem Ehegatten Kinder und Enkelkinder, dann erbt der Ehegatte ein Viertel und Kinder sowie Enkelkinder drei Viertel. Diese Aufteilung unterliegt dem Pflichtteilsrecht und ist verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings können Erben nicht nur das Vermögen sondern auch die Verbindlichkeiten hinterlassen bekommen. Daher gibt der Staat ebenso die Möglichkeit das Erbe auszuschlagen. Besteht beispielsweise ein Testament, kann der Erblasser auch Erben auslassen und muss sich nicht an die Erbfolge richten. Dann aber erhalten diese dann, sofern es ihnen zusteht, den Pflichtanteil, der jedoch nach drei Jahren verjährt. Eine frühzeitige Nachfolgeplanung ist wichtiger denn je. Doch ein Testament regelt nur den Todesfall. Mit einer General- und Vorsorgevollmacht ist gewährleistet, dass z.B.die Vertrauensperson Banküberweisungen veranlassen oder einer Operation im Krankenhaus zustimmen kann. Jafeth Mariani |